Mut­ter­schafts­geld nach der Geburt: Das bekommst du von dei­ner Kran­ken­kas­se

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  • Beantrage dein Mutterschaftsgeld

    Die Schwan­ger­schaft ist eine auf­re­gen­de Zeit. Spä­tes­tens wenn du in den Mut­ter­schutz gehst
    und somit nicht mehr arbei­test, wird dir bewusst, dass sich dein Leben bald gewal­tig ändern wird. 6
    Wochen vor dem errech­ne­ten Geburts­ter­min und 8 Wochen nach der Geburt befin­den sich Frau­en im
    Mut­ter­schutz und sind in die­ser Zeit von der Arbeit frei­ge­stellt. Wäh­rend die­ser Zeit erhältst du von dei­ner Kran­ken­kas­se Mut­ter­schafts­geld (nicht zu ver­wech­seln mit Eltern­geld). Wer Anspruch auf Mut­ter­schafts­geld hat und wie du es erhältst, erklä­ren wir dir hier.

    Wer hat Anspruch auf Mut­ter­schafts­geld?

    Das Mut­ter­schafts­geld erhal­ten Frau­en wäh­rend des Mut­ter­schut­zes. Anspruch auf das
    Mut­ter­schafts­geld haben berufs­tä­ti­ge Frau­en im Ange­stell­ten­ver­hält­nis oder als Selbst­stän­di­ge,
    genau­so wie Frau­en, die Arbeits­lo­sen­geld I bezie­hen. In jedem Fall benö­tigst du eine
    Kran­ken­ver­si­che­rung. Bist du nicht kran­ken­ver­si­chert, hast du auch kei­nen Anspruch auf
    Mut­ter­schafts­geld. Auch Frau­en, die Arbeits­lo­sen­geld II erhal­ten, haben kei­nen Anspruch auf
    Mut­ter­schafts­geld. Hier kannst du dich jedoch an dein zustän­di­ges Arbeits­amt wen­den.
    Bei Frau­en, die vor der Geburt des Kin­des berufs­tä­tig ange­stellt waren, setzt sich das Mut­ter­schafts­geld
    aus zwei Tei­len zusam­men: den einen Teil zahlt die Kran­ken­kas­se, den ande­ren gibt der Arbeit­ge­ber
    dazu. Frau­en, die vor dem Mut­ter­schutz in kei­nem Ange­stell­ten­ver­hält­nis waren, erhal­ten das
    Mut­ter­schafts­geld kom­plett von der Kran­ken­kas­se.

    Wie viel Mut­ter­schafts­geld erhält man?

    Das Mut­ter­schafts­geld rich­tet sich nach dei­nem durch­schnitt­li­chen Net­to-Lohn der letz­ten drei Mona­te
    vor Beginn der Mut­ter­schutz­frist (6 Wochen vor dem errech­ne­tem Geburts­ter­min). Gemein­sam mit
    dei­nem Arbeit­ge­ber rech­net die Kran­ken­kas­se die Höhe dei­nes Mut­ter­schafts­gel­des aus. Die
    Kran­ken­kas­se gibt maxi­mal 13 Euro pro Tag zum Mut­ter­schafts­geld. Ist dein Net­to-Lohn höher, gleicht
    der Arbeit­ge­ber den Rest aus. Das nennt man die Arbeit­ge­ber­zu­la­ge. Du erhältst also wäh­rend des
    Mut­ter­schut­zes dein Gehalt wei­ter­hin aus­be­zahlt, nur mit dem Unter­schied, dass ein Teil von dei­ner
    Kran­ken­kas­se über­nom­men wird.
    Bist du selbst­stän­dig? Dann erhältst du grund­sätz­lich 70 Pro­zent dei­nes Arbeits­ein­kom­mens, das vor
    dem Beginn des Mut­ter­schut­zes für die Kran­ken­kas­sen­bei­trags­be­rech­nung zugrun­de lag. Die
    Kran­ken­kas­se über­nimmt das Mut­ter­schafts­geld kom­plett – maxi­mal jedoch 112,88 Euro pro Tag
    (Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze 2022).
    Wenn du arbeits­los bist und Arbeits­lo­sen­geld I beziehst, hast du eben­falls Anspruch auf
    Mut­ter­schafts­geld. Die Kran­ken­kas­se gewährt dir maxi­mal 13 Euro pro Tag. Infor­mie­re dich hier bei
    dei­ner Kran­ken­kas­se, wie hoch dein Mut­ter­schafts­geld kon­kret sein wird. Beziehst du Arbeits­lo­sen­geld II
    erhältst du kein Mut­ter­schafts­geld, es sei denn du arbei­test neben­bei. In dem Fall erhältst du maxi­mal
    13 Euro pro Tag von dei­ner Kran­ken­kas­se.

    Wie kann ich Mut­ter­schafts­geld bean­tra­gen?

    Um Mut­ter­schafts­geld zu bean­tra­gen, musst du ledig­lich dei­ne Kran­ken­kas­se über dei­ne
    Schwan­ger­schaft infor­mie­ren. Die­se setzt sich dann mit dei­nem Arbeit­ge­ber in Ver­bin­dung und
    berech­net die Höhe dei­nes Mut­ter­schafts­gel­des. Hast du kei­nen Arbeit­ge­ber, reicht auch hier die Infor­ma­ti­on über dei­ne Schwan­ger­schaft an dei­ne Kran­ken­kas­se, die dir dann dein
    Mut­ter­schafts­geld aus­zahlt.

    Ist das Mut­ter­schafts­geld besteu­ert?

    Mut­ter­schafts­geld und Arbeit­ge­ber­zu­la­ge sind grund­sätz­lich steu­er­frei. Aller­dings wird das
    Mut­ter­schafts­geld und die Arbeit­ge­ber­zu­la­ge bei der Berech­nung dei­nes Steu­er­sat­zes berück­sich­tigt.
    Des­halb kann es sein, dass du auf dein erwirt­schaf­te­tes Ein­kom­men mehr Steu­ern zah­len musst.
    Erhältst du im Jahr mehr als 410 Euro Mut­ter­schafts­geld oder Mut­ter­schafts­geld plus
    Arbei­ter­ge­ber­zu­la­ge, so musst du am Ende des Jah­res dei­ne Steu­er­erklä­rung machen. Auch wenn du
    vor­her noch nie eine Steu­er­erklä­rung abge­ge­ben hast, bist du durch das Mut­ter­schafts­geld nach der Geburt nun ver­pflich­tet dei­ne Steu­er­erklä­rung zu machen.

    Wann kann es Mut­ter­schutz­lohn geben?

    Mut­ter­schutz­lohn erhältst du, wenn du wäh­rend der Schwan­ger­schaft in ein Beschäf­ti­gungs­ver­bot gehen musst. Das ist zum Bei­spiel bei Beru­fen mit Kin­dern der Fall, wie zum Bei­spiel Kin­der­gärt­ne­rin. Da
    gesetz­lich bestimmt ist, dass du in die­sen Beru­fen an dei­nem Arbeits­platz gefähr­det bist, darfst du nicht
    mehr arbei­ten, sobald du schwan­ger bist. Dein Gehalt wird dir aber wei­ter aus­ge­zahlt, jedoch in Form des Mut­ter­schutz­lohns. Berech­net wird der Mut­ter­schutz­lohn als Durch­schnitts­wert des Net­to-Loh­nes dei­ner letz­ten drei Monats­ge­häl­ter vor dem Beschäf­ti­gungs­ver­bot. Um Mut­ter­schutz­lohn zu erhal­ten, musst du so bald wie mög­lich ein ärzt­li­ches Attest bei dei­nem Arbeit­ge­ber abge­ben.


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